D-298 · Änderung · Steuern & Bilanz
Belegausgabepflicht auf Verlangen: Abschaffung des Zwangs-Bons bei vorhandener TSE und E-Rechnung
§ 146a der Abgabenordnung (AO) - Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung (§ 146a Abgabenordnung)
Die ausnahmslose Pflicht zur Belegausgabe nach § 146a Abs. 2 AO wird zu einer Belegausgabe auf Verlangen umgestellt. Wird über den Geschäftsvorfall bereits eine E-Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG ausgestellt, entfällt der gesonderte Bon; die manipulationssichere Aufzeichnung über die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) bleibt unverändert bestehen.
Gegenüberstellung
§ 146a Abs. 2 AO (geltende Fassung, wörtlich): Satz 1: "Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erfasst, hat dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften einen Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen und dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten zur Verfügung zu stellen (Belegausgabepflicht)." Satz 2: "Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden nach § 148 aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht nach Satz 1 befreien." Satz 3: "Die Befreiung kann widerrufen werden." [Anmerkung: Wiedergegeben ist der für die Reform relevante Absatz 2. Absatz 1 (Pflicht zur Nutzung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung/TSE), Absatz 3 (Bekanntgabe der Aufzeichnungssysteme) und Absatz 4 (Mitteilungspflichten) bleiben unverändert und sind hier gekürzt.]
§ 146a Abs. 2 AO (Soll-Fassung): Satz 1: "Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erfasst, hat dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten auf dessen Verlangen unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften einen Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen und zur Verfügung zu stellen (Belegausgabepflicht)." Satz 2 (neu): "Wird über den Geschäftsvorfall eine elektronische Rechnung im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes ausgestellt und dem Beteiligten zur Verfügung gestellt, gilt die Belegausgabepflicht nach Satz 1 als erfüllt; ein gesonderter Beleg ist nicht auszustellen." Satz 3 (bisher Satz 2): "Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden nach § 148 aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht nach Satz 1 befreien." Satz 4 (bisher Satz 3): "Die Befreiung kann widerrufen werden."
§ 146a der Abgabenordnung wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall" durch die Wörter "auf dessen Verlangen" ersetzt; die Wörter "dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten" vor "zur Verfügung zu stellen" werden gestrichen. 2. Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Wird über den Geschäftsvorfall eine elektronische Rechnung im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes ausgestellt und dem Beteiligten zur Verfügung gestellt, gilt die Belegausgabepflicht nach Satz 1 als erfüllt; ein gesonderter Beleg ist nicht auszustellen." 3. Die bisherigen Sätze 2 und 3 des Absatzes 2 werden die Sätze 3 und 4.
Begründung
Die seit dem 1. Januar 2020 geltende ausnahmslose Belegausgabepflicht (§ 146a Abs. 2 AO) erfüllt ihren ursprünglichen Zweck nicht mehr in einem Maße, das den damit verbundenen Aufwand rechtfertigt. Der Beleg sollte die manipulationssichere Erfassung des Geschäftsvorfalls flankieren. Diese Manipulationssicherheit wird jedoch bereits vollständig und unabhängig vom physischen Bon durch die nach Absatz 1 zwingend vorgeschriebene zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) gewährleistet. Der Geschäftsvorfall wird durch die TSE protokolliert, signiert und unveränderbar gespeichert, bevor und unabhängig davon, ob ein Beleg gedruckt oder vom Kunden mitgenommen wird. Die Ausgabe eines Papier- oder Sichtbelegs ist damit für die Aufdeckung von Kassenmanipulationen ohne eigenständigen Erkenntniswert; sie produziert in der Praxis millionenfach unverlangte und sofort entsorgte Belege. Die Umstellung auf eine Belegausgabe 'auf Verlangen' lässt das Kontrollniveau unberührt und beseitigt allein den überschießenden Ausgabezwang.
Der vorgeschlagene neue Satz 2 verzahnt die Regelung systematisch mit der zum 1. Januar 2025 eingeführten obligatorischen E-Rechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG (Wachstumschancengesetz). Wird über denselben Geschäftsvorfall ohnehin eine strukturierte elektronische Rechnung ausgestellt und übermittelt, erhält der Beteiligte bereits einen vollständigen, prüffähigen und revisionssicheren Beleg über die Leistung. Ein zusätzlicher, inhaltlich redundanter Kassenbon hat dann keinen Informations- oder Kontrollmehrwert und führt lediglich zu Doppeldokumentation. Die Fiktion der Pflichterfüllung in Satz 2 vermeidet diese Redundanz, ohne den Beteiligten zu benachteiligen, da ihm mit der E-Rechnung ein höherwertiger Nachweis vorliegt.
Die Änderung ist minimal-invasiv und rechtlich tragfähig: Sie greift weder in die Aufzeichnungs- und Sicherungspflichten nach Absatz 1 (TSE) noch in die Mitteilungs- und Bekanntgabepflichten der Absätze 3 und 4 ein. Die unionsrechtlichen Belegausgabevorgaben werden gewahrt, da § 146a Abs. 2 AO bereits heute eine rein nationale Regelung ohne zwingende mehrwertsteuerrechtliche Belegpflicht ist; die umsatzsteuerlichen Rechnungspflichten nach § 14 UStG bleiben unberührt ('unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften'). Der Reformansatz entspricht zudem der im Koalitionsvertrag 2025 angekündigten Abschaffung der Bonpflicht und greift die seit Jahren von Wirtschaft und Verbänden vorgetragene Kritik an der praxisfernen, eng ausgelegten Befreiungsmöglichkeit nach Satz 2 a.F. auf, ohne die fiskalischen Kontrollinteressen zu schwächen.
Berührte Normen§ 146a Abs. 1 AO (Pflicht zur Nutzung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung/TSE - bleibt unverändert) · § 148 AO (Bewilligung von Erleichterungen - Anknüpfungspunkt der Befreiungsmöglichkeit, bleibt unverändert) · § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG (Definition der E-Rechnung, eingeführt durch das Wachstumschancengesetz) · § 14 Abs. 2 UStG (obligatorische E-Rechnung im inländischen B2B-Bereich ab 1.1.2025 mit Übergangsregelungen) · Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) - Konkretisierung der Belegpflicht und der TSE-Anforderungen, ggf. Folgeanpassung der §§ 6 ff. KassenSichV erforderlich · § 379 Abs. 1 AO (Bußgeldtatbestand bei Verstößen gegen Aufzeichnungspflichten - Belegausgabe ist nicht bußgeldbewehrt, daher kein Anpassungsbedarf)
Risiken & Gegenargumente
Schwächung des Kontrollnutzens bei Bargeschäften ohne E-Rechnung
Der physische Beleg dient der Finanzverwaltung bei Kassen-Nachschauen (§ 146b AO) auch als sofort sichtbarer Abgleich zwischen tatsächlich erfasstem und kassiertem Betrag. Entfällt der Bon mangels Verlangen des Kunden, kann ein Prüfer vor Ort nicht mehr unmittelbar erkennen, ob der konkrete Vorgang in der Kasse erfasst wurde. Dem ist entgegenzuhalten, dass die TSE den Vorgang ohnehin unveränderbar protokolliert; der Kontrollverlust ist daher gering und auf den Moment der Vor-Ort-Sichtprüfung begrenzt. Eine Beobachtungspflicht oder ein Testkauf bleiben möglich.
Missbrauchsrisiko durch faktische Nichtausgabe ('Bon-Verweigerung')
Eine Belegausgabe 'auf Verlangen' kann dazu führen, dass Betriebe Belege gar nicht mehr anbieten und damit die psychologische Hemmschwelle gegen Nichterfassung sinkt. Studienlage und Erfahrungen aus Italien zeigen jedoch, dass nicht der Bon selbst, sondern die manipulationssichere Erfassung der entscheidende Faktor gegen Steuerhinterziehung ist. Der vom Bundesrechnungshof bezifferte mögliche Steuerausfall bei manipulierten Bargeschäften wird durch die TSE adressiert, nicht durch das Papier.
Abgrenzungs- und Übergangsfragen bei der E-Rechnung
Die Fiktion der Pflichterfüllung in Satz 2 setzt voraus, dass die E-Rechnung dem Beteiligten tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. In der Übergangsphase der E-Rechnungspflicht (bis 31.12.2026/2027) und bei Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) sowie bei Leistungen an Endverbraucher (B2C, außerhalb der E-Rechnungspflicht) greift die Erleichterung nicht, sodass dort weiterhin die Belegausgabe auf Verlangen gilt. Dies ist sachgerecht, erfordert aber klare Verwaltungsanweisungen (AEAO zu § 146a), um Anwendungsunsicherheiten zu vermeiden.
Wirkung
Geschätzte Entlastung von rund 600 bis 900 Mio. EUR pro Jahr bei den belegausgabepflichtigen Unternehmen (Material-, Druck-, Entsorgungs- und Zeitaufwand), zuzüglich einer messbaren Reduktion des Thermopapier-Abfalls. Die Angabe ist eine grobe Schätzung und ersetzt keine förmliche Erfüllungsaufwand-Berechnung des Statistischen Bundesamtes.
Methodik: Hochrechnung aus der Größenordnung mehrerer Milliarden ausgegebener Kassenbons pro Jahr in Deutschland multipliziert mit den durchschnittlichen Material- und Zeitkosten je Beleg (wenige Cent), kalibriert an Branchenangaben (u. a. Handel, Bäcker- und Gaststättengewerbe); Punktwert bewusst konservativ als Spanne ausgewiesen.
Bearbeitungs-Historie
Erste Fassung stellte schlicht auf 'Beleg auf Verlangen' um. Fachfeedback (Steuerrecht): Reine Streichung des zeitlichen Zusammenhangs greift zu kurz und verkennt die Verzahnung mit der ab 1.1.2025 geltenden E-Rechnungspflicht; zudem fehlte die ausdrückliche Klarstellung, dass die TSE-Pflicht nach Abs. 1 unberührt bleibt.
Zweite Fassung ergänzte die Erfüllungsfiktion bei E-Rechnung (neuer Satz 2) und den Verweis auf § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG. Fachfeedback (Gesetzgebungstechnik): Der Änderungsbefehl muss die Umnummerierung der Folgesätze sauber abbilden, und das Verhältnis zu B2C-Geschäften sowie Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) ist als Anwendungsgrenze zu benennen, da dort keine E-Rechnung greift.
Dritte Fassung präzisierte Änderungsbefehl mit Satz-Umnummerierung, ergänzte die Risiken um Kassen-Nachschau (§ 146b AO) und Missbrauch sowie den Hinweis auf flankierende Verwaltungsanweisung (AEAO). Verbleibende Unschärfe: exakte Erfüllungsaufwand-Zahlen bedürfen einer förmlichen Destatis-/NKR-Berechnung; Wirkungsschätzung daher bewusst als Spanne ausgewiesen.
Belegte Quellen
- § 146a AO - amtlicher Wortlaut (gesetze-im-internet.de, Bundesamt für Justiz)
- Bundesrechnungshof, Bericht zur Belegausgabepflicht (Volltext, 2024)
- Bundesfinanzministerium, FAQ zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung zum 1.1.2025
- Haufe, Geplantes Ende der Bonpflicht (Koalitionsvertrag 2025, Registrierkassenpflicht)
- NWB Experten-Blog, Was ist von der geplanten Abschaffung der Bonpflicht zu halten?
KI-PrüfvermerkNormtext: korrekt. Absatz 2 § 146a AO hat genau 3 Sätze; alle drei sind im istText wörtlich und korrekt wiedergegeben, inkl. der Klammer "(Belegausgabepflicht)" am Ende von Satz 1 und Satz 3 "Die Befreiung kann widerrufen werden." Die Anmerkung zu Abs. 1 (TSE), Abs. 3 und Abs. 4 ist sachlich zutreffend. Schwächen/Anmerkungen: 1) Quelle 3 (BMF-FAQ E-Rechnung) ist nur thematisch ANGRENZEND (E-Rechnungspflicht ab 1.1.2025), betrifft aber NICHT die Belegausgabepflicht/Bonpflicht nach § 146a Abs. 2 AO. Für ein Deregulierungs-Dossier zur Bonpflicht ist sie kein tragender Beleg - eher Kontext. Sollte im Dossier nicht als Kernbeleg für die Bonpflicht-Reform zitiert werden. 2) Quelle 2 (Bundesrechnungshof-PDF) ist als 494KB-PDF erreichbar und thematisch passend (Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO); die per Modell extrahierte Inhaltsangabe ist jedoch teils generisch - exakter Titel/Datum/Fundstelle sollten vor Zitat im Dossier manuell gegengeprüft werden. 3) Inhaltlich-juristisch: Die "Abschaffung der Bonpflicht" ist Stand 2026 ein politisches Vorhaben (Koalitionsvertrag 2025), KEINE geltende Rechtslage. § 146a Abs. 2 AO gilt unverändert fort; Satz 2 erlaubt bereits jetzt eine behördliche Befreiung nach § 148 (Härtefall), schafft die Pflicht aber nicht ab. Das Dossier muss klar zwischen geltendem Recht und Reformplan trennen. 4) Quellen 4/5 (Haufe, NWB) sind Fachkommentare/Blogs zum Reformplan - geeignet als Beleg für die politische Debatte, nicht für den geltenden Normtext.