D-264 · Streichung · Arbeit & Soziales
Vollständige Streichung der Bestellpflicht für Sicherheitsbeauftragte unterhalb der 50-Beschäftigten-Schwelle (§ 22 Abs. 1 SGB VII)
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung, § 22 (Sicherheitsbeauftragte), Absatz 1, in der seit 29.05.2026 geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 140) (§ 22 SGB VII)
Streichung der residualen Bestellpflicht für Sicherheitsbeauftragte in Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten, sodass die Entscheidung in diesem Größensegment vollständig den Unternehmen überlassen bleibt. Aufbauend auf der Reform vom 29.05.2026, die die Pflichtschwelle bereits von 20 auf 50 angehoben hat.
Gegenüberstellung
§ 22 Abs. 1 SGB VII (geltende Fassung seit 29.05.2026), Satz 1 bis 5: Satz 1: "In Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen." Satz 2: "Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 12 Versicherten." Satz 3: "In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, wenn unter Zugrundelegung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht." Satz 4: "In Unternehmen mit regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten und keiner besonderen Gefährdung für Leben und Gesundheit erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen nach Satz 1, wenn er einen Sicherheitsbeauftragten bestellt." Satz 5: "Der Unfallversicherungsträger kann anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht." (Anmerkung: Absatz 2 [Aufgaben] und Absatz 3 [Benachteiligungsverbot] bleiben hier unverändert und sind aus Platzgründen nicht wiedergegeben.)
§ 22 Abs. 1 SGB VII (Soll-Fassung), Satz 1 bis 4: Satz 1: "In Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen." Satz 2: "Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 12 Versicherten." Satz 3 (vormals Satz 4): "In Unternehmen mit regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen nach Satz 1, wenn er einen Sicherheitsbeauftragten bestellt." Satz 4 (vormals Satz 5): "Der Unfallversicherungsträger kann anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht." (Wirkung: Für Unternehmen mit regelmäßig weniger als 50 Beschäftigten besteht keine generelle gesetzliche Bestellpflicht mehr; eine Bestellung kann der Unfallversicherungsträger nach Satz 4 [vormals Satz 5] nur noch einzelfallbezogen bei besonderer Gefährdung anordnen.)
§ 22 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. Satz 3 wird gestrichen. 2. Im bisherigen Satz 4 (neuer Satz 3) werden die Wörter "und keiner besonderen Gefährdung für Leben und Gesundheit" gestrichen. (Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden zu den Sätzen 3 und 4.)
Begründung
Mit der Reform vom 29.05.2026 (Art. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748, BGBl. 2026 I Nr. 140) hat der Gesetzgeber die generelle Bestellpflicht für Sicherheitsbeauftragte bereits von regelmäßig mehr als 20 auf 50 oder mehr Beschäftigte angehoben. Erhalten geblieben ist jedoch eine residuale Pflicht in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB VII: Unternehmen mit mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten müssen weiterhin einen Sicherheitsbeauftragten bestellen, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht. Genau diese Schwelle bürdet kleinen Betrieben eine rechtsunsichere Selbsteinschätzung auf, ob die gesetzliche Pflicht greift. Der Nationale Normenkontrollrat hat ausdrücklich gefordert, die Entscheidung über die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten vollständig den Unternehmen zu überlassen, um eine spürbarere Entlastung zu erreichen.
Die Streichung ist rechtlich tragfähig, weil der materielle Arbeitsschutz unberührt bleibt. Die Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz - insbesondere die Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG), die Unterweisungspflicht (§ 12 ArbSchG) und die Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) - gelten größenunabhängig fort. Der Sicherheitsbeauftragte ist nach § 22 Abs. 2 SGB VII ein ehrenamtlich tätiger, weisungsfrei unterstützender Kollege ohne eigene Anordnungsbefugnis; sein Wegfall in Kleinbetrieben senkt das Schutzniveau nicht in gleichem Maße wie ein Wegfall der eigentlichen Arbeitsschutzorganisation. Die Verantwortung des Unternehmers für Sicherheit und Gesundheit bleibt vollumfänglich bestehen.
Als Sicherungsmechanismus bleibt die Anordnungsbefugnis des Unfallversicherungsträgers (bisheriger Satz 5, neuer Satz 4) erhalten: Bei besonderer Gefährdung für Leben und Gesundheit kann der Träger einzelfallbezogen die Bestellung anordnen. Damit wird der gefahrengeneigte Einzelfall weiterhin erfasst, ohne dass eine pauschale, von jedem Kleinbetrieb selbst zu prüfende gesetzliche Pflicht fortbesteht. Die Änderung ist minimal-invasiv, fügt sich systematisch in die bereits 2026 vollzogene Schwellenwert-Reform ein und folgt der erklärten Linie des Bürokratieabbaus im Arbeitsschutz.
Berührte Normen§ 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) - Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung), Bezugsnorm in bisherigem Satz 3 · § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) - Unterweisungspflicht, bleibt größenunabhängig bestehen · §§ 2, 5 ff. Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) - Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, größenunabhängig fortgeltend · § 22 Abs. 2 und 3 SGB VII - Aufgaben und Benachteiligungsverbot der Sicherheitsbeauftragten, durch den Vorschlag unberührt · DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention), §§ 20 ff. - untergesetzliche Konkretisierung, redaktionelle Anpassung an die geänderte Schwelle erforderlich · § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 SGB VII - Versichertenkreis, der nach Satz 2 als Beschäftigte zählt
Risiken & Gegenargumente
Absenkung des Präventionsniveaus in gefahrengeneigten Kleinbetrieben
DGUV und DGB haben die 2026er-Reform kritisiert, weil gerade kleinere Betriebe ein erhöhtes Unfallrisiko aufweisen und der niedrigschwellige, kollegiale Sicherheitsbeauftragte dort Präventionsfunktion entfaltet. Der Wegfall der residualen Pflicht bei besonderer Gefährdung könnte das Schutzniveau in einzelnen Branchen (z. B. Bau, Holzverarbeitung, Gastgewerbe) faktisch senken. Gegenmittel: Die Anordnungsbefugnis des Unfallversicherungsträgers bleibt erhalten.
Unionsrechtliche Mindestschutzpflichten (Rahmenrichtlinie 89/391/EWG)
Die EU-Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten zu einem Mindestmaß an betrieblicher Sicherheitsorganisation. Da der Sicherheitsbeauftragte nach deutschem Recht jedoch kein 'Beauftragter' im Sinne von Art. 7 der Richtlinie (Schutzdienste/Sicherheitsfachkraft) ist, sondern eine ehrenamtliche Zusatzfunktion, ist ein Verstoß fernliegend - die richtlinienrelevante Funktion erfüllen Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG). Ein Restrisiko der Auslegung verbleibt und sollte in der Gesetzesbegründung adressiert werden.
Rechtsunsicherheit bei branchenspezifischen UVT-Anordnungen
Wenn die generelle Pflicht entfällt und nur noch die Einzelfall-Anordnung durch den Unfallversicherungsträger bleibt, kann eine uneinheitliche Anordnungspraxis verschiedener Berufsgenossenschaften zu Ungleichbehandlung und neuer Rechtsunsicherheit führen. Empfehlenswert ist eine bundeseinheitliche Konkretisierung der Anordnungskriterien in der DGUV Vorschrift 1.
Wirkung
Schätzung: jährliche Entlastung der Wirtschaft im niedrigen bis mittleren zweistelligen Millionenbereich oberhalb der bereits durch die 2026er-Reform bezifferten rund 130 Mio. Euro/Jahr; Größenordnung der zusätzlichen Entlastung durch die hier vorgeschlagene Streichung der Residualpflicht: grob geschätzt 15-30 Mio. Euro/Jahr (Schätzung, nicht amtlich belastbar).
Methodik: Hergeleitet aus der amtlichen BMAS-Schätzung von rund 130 Mio. Euro/Jahr für die Anhebung der Schwelle von 20 auf 50 (Anhebung der Hauptschwelle) und anteiliger Hochrechnung des verbleibenden Segments 20-<50 Beschäftigte mit besonderer Gefährdung sowie des wegfallenden Prüf- und Dokumentationsaufwands der Selbsteinschätzung.
Bearbeitungs-Historie
Erster Entwurf ging vom alten Rechtsstand (Schwelle 20 Beschäftigte) aus. Fachfeedback: Falscher Ist-Stand. Die Reform vom 29.05.2026 hat die Hauptschwelle bereits auf 50 angehoben (Art. 3 Gesetz zur Durchführung der VO (EU) 2024/2748, BGBl. 2026 I Nr. 140). Aufgabe muss auf die verbleibende Residualpflicht in Satz 3 (20-<50 bei besonderer Gefährdung) zielen, sonst läuft der Vorschlag ins Leere.
Ist-Text aus zwei Quellen (buzer.de, dejure.org) wörtlich verifiziert; Satzzählung 1-5 bestätigt. Fachfeedback: Reiner Streichung von Satz 3 erzeugt Inkonsistenz mit Satz 4, der auf 'keine besondere Gefährdung' abstellt. Änderungsbefehl muss zusätzlich den Konditionalzusatz in Satz 4 streichen, damit die Norm widerspruchsfrei bleibt. Anordnungsbefugnis des UVT (Satz 5) als Auffangmechanismus ausdrücklich erhalten.
Unionsrechtliche Prüfung (RL 89/391/EWG) und Abgrenzung Sicherheitsbeauftragter (SGB VII, ehrenamtlich) vs. Fachkraft für Arbeitssicherheit (ASiG) ergänzt; Restrisiko benannt. Wirkungsschätzung an amtliche BMAS-Zahl (130 Mio. Euro/Jahr) angekoppelt und als Schätzung gekennzeichnet. Offen bleibt die exakte parlamentarische Drucksachennummer-Verifikation (BT-Drs. 21/3204) im Volltext - daher Konfidenz nicht über 0.85.
Belegte Quellen
- Deutscher Bundestag - Schwellenwert für Sicherheitsbeauftragte in Unternehmen umstritten (Anhörung Ausschuss Arbeit und Soziales, Gesetzentwurf BT-Drs. 21/3204)
- Haufe - Weniger Sicherheitsbeauftragte: Neuer Schwellenwert beschlossen (Inkrafttreten 29.05.2026, § 22 SGB VII)
- Nationaler Normenkontrollrat - Verzichtbare Bürokratie abbauen (Forderung: Bestellentscheidung vollständig den Unternehmen überlassen; ca. 130 Mio. Euro Entlastung)
- gesetze-im-internet.de - § 22 SGB VII Sicherheitsbeauftragte (amtlicher Volltext)
- buzer.de - § 22 SGB VII, geltende Fassung ab 29.05.2026 mit Änderungsnachweis (BGBl. 2026 I Nr. 140)
- BDA - Positionspapier: Weniger Bürokratie, besserer Arbeitsschutz (Forderungskatalog zum Bürokratieabbau im Arbeitsschutz)
KI-PrüfvermerkistText ist wörtlich korrekt: Saetze 1-5 stimmen verbatim mit gesetze-im-internet.de UND buzer.de ueberein (Schwellenwert 50, Satz 3 mehr als 20 und weniger als 50, Satz 4 weniger als 250, Satz 5 Anordnungsbefugnis). Die 2026-Reform (Anhebung 20 auf 50, in Kraft 29.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 140) ist real und breit belegt (Bundestag, Haufe, IHK, HWK, BGW, NKR). Alle 6 Quellen erreichbar und thematisch passend. Schwaechen/Vorbehalte: (1) Der amtliche Stand-Hinweis auf gesetze-im-internet.de nennt zugleich das Stammgesetz vom 07.08.1996 - kein Fehler, aber die genaue Fassungs-/BGBl-Angabe stuetzt sich primaer auf buzer.de und ist dort nicht unabhaengig gegen das BGBl selbst geprueft. (2) Die BDA-PDF ist zwar erreichbar (341 KB heruntergeladen), liess sich aber inhaltlich nicht extrahieren (komprimiertes PDF) - thematische Passung daher nur ueber Dateiname/Kontext, nicht ueber Volltext bestaetigt. (3) Eine Sekundaerquelle (arbeitsschutz-aktuell) formuliert Satz 5 sinngemaess mit Zusatz unabhaengig von der Unternehmensgroesse; der amtliche Wortlaut (gesetze-im-internet.de/buzer.de) enthaelt diese Wendung nicht - der istText ist amtskonform, die Paraphrase der Sekundaerquelle weicht leicht ab. (4) Anmerkung im istText, dass Abs. 2 und 3 unveraendert bleiben, wurde nicht im Detail gegengeprueft, ist aber fuer die Kernaussage unkritisch.